Die Frist ist weg, die Pflicht bleibt: Was der Digital Omnibus wirklich verschoben hat
Vier Wochen vor dem Stichtag wurde der komplette Compliance-Kalender neu gezeichnet: Das Europäische Parlament billigte den Digital Omnibus on AI am 16. Juni 2026, der Rat stimmte am 29. Juni final zu. Seitdem kursiert in vielen Unternehmen die falsche Zusammenfassung „der AI Act ist verschoben". Was tatsächlich rutschte – und was am 2. August trotzdem scharf wurde.
Der Digital Omnibus – Verordnung (EU) 2026/1744, Amtsblatt 24. Juli 2026, in Kraft seit 27. Juli 2026 – verschiebt die Hochrisiko-Pflichten. Anhang III (Recruiting, Kreditscoring, Bildung, Biometrie) gilt erst ab 2. Dezember 2027 statt ab 2. August 2026; Anhang I (Sicherheitsbauteile in Maschinen, Medizinprodukten, Fahrzeugen) rutscht auf 2. August 2028.
Unverändert seit dem 2. August 2026 in Kraft: die Transparenzpflichten nach Art. 50. Der Aufschub betrifft die Hochrisiko-Einstufung, nicht die Offenlegung.
Wer in den vergangenen Wochen mit Geschäftsführern über den EU AI Act gesprochen hat, hört fast überall denselben Satz: „Ist doch verschoben." Das ist die gefährlichste Verkürzung des Jahres. Verschoben wurde ein klar abgegrenzter Teil der Verordnung – nämlich der teuerste, aber eben nicht der nächstfällige. Alles, was ein mittelständisches Unternehmen im Alltag mit KI-Systemen tatsächlich zuerst trifft, ist unverändert in Kraft.
Dieser Artikel sortiert den neuen Compliance-Kalender: welcher Rechtsakt genau gilt, welche Fristen um wie viele Monate gerutscht sind, welche Pflichten seit dem 2. August 2026 durchsetzbar sind – und wie Sie die gewonnenen 16 Monate so einsetzen, dass Sie im Dezember 2027 nicht wieder vier Wochen vor dem Stichtag stehen.
Was am 16. und 29. Juni 2026 beschlossen wurde
Der Gesetzgebungsweg begann am 19. November 2025, als die Europäische Kommission das Digital-Omnibus-Paket vorlegte – ein Bündel von Änderungsvorschlägen quer durch das digitale Regelwerk der EU, mit einem eigenen Teil zur KI-Verordnung. Der erste Trilog am 28. April 2026 scheiterte; die vorläufige politische Einigung kam erst am 6. Mai 2026 zustande.
Am 16. Juni 2026 nahm das Europäische Parlament den Digital Omnibus on AI mit 423 Ja-Stimmen zu 57 Nein-Stimmen bei 174 Enthaltungen an. Die hohe Zahl der Enthaltungen ist bemerkenswert: Sie spiegelt eine Fraktionslage, in der viele Abgeordnete die Verschiebung entweder für zu weitgehend oder für nicht weitgehend genug hielten. Der Rat der EU erteilte am 29. Juni 2026 die finale Zustimmung.
Das Ergebnis ist die Verordnung (EU) 2026/1744. Sie wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am 27. Juli 2026 in Kraft. Formal handelt es sich um eine Änderungsverordnung zur KI-Verordnung (EU) 2024/1689 – der AI Act selbst bleibt also bestehen, er wird nur an definierten Stellen umgeschrieben. Wer intern zitierfähig dokumentieren muss, sollte genau diese Fundstelle nennen und nicht „den Omnibus".
Wichtig für die Einordnung: Nur der KI-Teil des Digital Omnibus ist final. Der datenschutzrechtliche Teil des Pakets – mit vorgeschlagenen Änderungen an DSGVO und ePrivacy – hängt weiter im Verfahren. Wer seine Datenschutz-Roadmap bereits auf angekündigte Erleichterungen ausgerichtet hat, plant auf Sand.
Was verschoben wurde
Die Verschiebung betrifft ausschließlich die Hochrisiko-Ebene der Verordnung. Begründet wurde sie damit, dass die harmonisierten technischen Normen – die konkretisieren sollen, wie ein Risikomanagementsystem, ein Datenqualitätsprozess oder eine Aufsichtsschnittstelle technisch auszusehen hat – deutlich langsamer entstehen als geplant. Ohne diese Normen hätten Unternehmen Pflichten erfüllen müssen, deren Prüfmaßstab noch gar nicht existierte.
Annex III: 16 Monate mehr
Hochrisiko-KI nach Anhang III (Art. 6 Abs. 2) gilt erst ab dem 2. Dezember 2027 statt ab dem 2. August 2026. Das sind 16 Monate Aufschub. Betroffen sind unter anderem KI im Recruiting und Personalmanagement, Kreditscoring und Bonitätsbewertung, Bildung und Prüfungswesen, Strafverfolgung, Grenzkontrolle sowie biometrische Systeme. Für den Mittelstand ist praktisch immer der Recruiting-Fall der relevante: Ein Bewerbermanagementsystem mit KI-gestütztem Ranking fällt hierunter.
Annex I: 12 Monate mehr
Hochrisiko-KI als Sicherheitsbauteil in bereits produktregulierten Bereichen (Anhang I, Art. 6 Abs. 1) – Maschinen, Medizinprodukte, Fahrzeuge, Aufzüge, Druckgeräte – rutscht vom 2. August 2027 auf den 2. August 2028. Das sind 12 Monate. Für Maschinenbauer, die ohnehin in einem CE-Konformitätsverfahren stehen, ist das die Frist, die zählt.
Reallabore: ein Jahr später, dafür breiter
Die Pflicht der Mitgliedstaaten, mindestens ein nationales KI-Reallabor einzurichten, wurde vom 2. August 2026 auf den 2. August 2027 verschoben. Gleichzeitig führt die Änderungsverordnung ein EU-weites Reallabor ein und erweitert den Zugang. Für Unternehmen, die ein Hochrisikosystem unter Aufsicht erproben wollen, verschiebt sich die realistische Verfügbarkeit damit auf 2027/2028 – zu spät, um die eigene Vorbereitung darauf zu stützen.
Keine Hintertür: Es gibt keinen Stop-the-Clock- oder Konditionalmechanismus, der die neuen Fristen an die Fertigstellung der harmonisierten Normen koppelt. Die Daten 2. Dezember 2027 und 2. August 2028 stehen fest. Wer auf eine weitere Verschiebung plant, plant ins Blaue.
Was am 2. August 2026 scharf wurde
Hier liegt die eigentliche Nachricht – und sie ist in der öffentlichen Wahrnehmung fast vollständig untergegangen.
Artikel 50: Transparenzpflichten
Die Transparenzpflichten aus Art. 50 gelten unverändert seit dem 2. August 2026. Konkret heißt das: Wer ein System betreibt, das direkt mit natürlichen Personen interagiert, muss offenlegen, dass es sich um KI handelt – der Chatbot auf der Website, der Telefonassistent, der automatisierte E-Mail-Antwortdienst. Wer synthetische Bilder, Audio- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, muss diese als solche kennzeichnen (Deepfake-Kennzeichnung). Wer KI-generierte Texte zu Themen von öffentlichem Interesse veröffentlicht, muss dies ebenfalls offenlegen.
Eine wichtige Präzisierung, die in vielen Zusammenfassungen fehlt: Art. 50 ist nicht vollständig unangetastet geblieben. Für die maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte nach Art. 50 Abs. 2 – also Wasserzeichen, Metadaten, Content Credentials – gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026, und zwar für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Bestandssysteme haben also noch ein knappes Zeitfenster; neue Systeme nicht.
Artikel 5: Verbote
Das Verbotsregime aus Art. 5 wurde nicht verschoben – es gilt bereits seit dem 2. Februar 2025. Es war also nie Teil der Verschiebungsdebatte. Emotionserkennung am Arbeitsplatz, Social Scoring, untergeschobene manipulative Techniken und das ungezielte Scraping von Gesichtsbildern sind seit anderthalb Jahren verboten. Neu ist lediglich ein zusätzlicher Verbotstatbestand, dazu gleich mehr.
Artikel 99: Sanktionen
Auch der Sanktionsrahmen blieb unangetastet und gilt seit dem 2. August 2025. Die Bußgeldhöhen wurden vom Omnibus nicht abgesenkt:
| Verstoß | Höchstbetrag | Umsatzanteil |
|---|---|---|
| Verbotene Praktiken (Art. 5) | 35 Mio. EUR | 7 % weltweit |
| Sonstige Verstöße inkl. Art. 50 | 15 Mio. EUR | 3 % weltweit |
| Falschangaben gegenüber Behörden | 7,5 Mio. EUR | 1 % weltweit |
Jeweils gilt der höhere der beiden Werte. Praktisch relevant ist die mittlere Zeile: Ein nicht gekennzeichneter Chatbot ist ein Verstoß gegen Art. 50 und liegt damit im 3-Prozent-Rahmen. Für ein Unternehmen mit 80 Mio. EUR Jahresumsatz sind das theoretisch bis zu 2,4 Mio. EUR – ein Risiko, das in keinem Verhältnis zum Aufwand eines Hinweistextes steht.
GPAI: ebenfalls nicht verschoben
Die Pflichten für Anbieter von Allzweck-KI-Modellen aus Art. 51 bis 55 gelten seit dem 2. August 2025 und wurden nicht angefasst. Die Durchsetzungsbefugnisse des AI Office gegenüber GPAI-Modellanbietern greifen seit dem 2. August 2026. Art. 75 stärkt die Rolle des AI Office zusätzlich – ausdrücklich auch für KI-Systeme, die auf GPAI-Modellen aufbauen oder in sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen eingebettet sind. Wer ein Frontier-Modell über eine API einbindet, sitzt damit in einer Kette, deren oberes Ende bereits vollständig reguliert und behördlich beaufsichtigt ist.
Praxisbeispiel: Bewerbermanagement bei einem Zulieferer mit 240 Mitarbeitern
Ein oberfränkischer Automobilzulieferer setzt seit 2025 ein SaaS-Bewerbermanagementsystem mit KI-gestütztem Lebenslauf-Ranking ein und hatte für Juli 2026 ein Hochrisiko-Konformitätsprojekt eingeplant: Risikomanagement, Datenqualitätsdokumentation, Logging, menschliche Aufsicht. Nach dem Omnibus ist diese Frist der 2. Dezember 2027. Das Projekt wurde nicht gestoppt, sondern gestreckt – von acht auf achtzehn Monate. Was dagegen sofort umgesetzt wurde: der Transparenzhinweis im Bewerberportal, dass Bewerbungen KI-gestützt vorsortiert werden. Aufwand: ein halber Tag. Ohne diesen Hinweis wäre das Unternehmen seit 2. August 2026 im Bußgeldrahmen von 3 Prozent – für eine Pflicht, die nichts mit dem verschobenen Hochrisikoteil zu tun hat.
Das neue Verbot in Artikel 5
Der Omnibus hat Art. 5 nicht nur stehengelassen, sondern erweitert. Neu verboten sind KI-Systeme zur Erzeugung oder Manipulation nicht-einvernehmlicher intimer Darstellungen (NCII, umgangssprachlich „Nudifier-Apps") sowie von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs (CSAM). Das Verbot ist mit der Verordnung (EU) 2026/1744 am 27. Juli 2026 in Kraft getreten; anwendbar wird es am 2. Dezember 2026.
Der entscheidende Punkt für Unternehmen, die selbst generative Modelle bereitstellen: Das Verbot trifft nicht nur zweckgebaute Apps. Es erfasst auch Anbieter allgemeiner generativer KI, bei denen solche Ausgaben ein vernünftigerweise vorhersehbares und reproduzierbares Ergebnis ohne wesentliche technische Modifikation sind. Es genügt also nicht, in den Nutzungsbedingungen einen Missbrauch zu untersagen.
Es gibt allerdings einen Safe Harbour: Wer wirksame technische Schutzmaßnahmen implementiert, die solche Ausgaben zuverlässig verhindern, fällt nicht unter das Verbot. Damit werden Guardrails von einer Qualitätsmaßnahme zu einem rechtlichen Erfordernis. Wer ein Bildmodell im Haus betreibt und für Kunden oder Mitarbeiter zugänglich macht, braucht ab Dezember 2026 nachweislich wirksame Eingabe- und Ausgabefilter – und eine dokumentierte Evaluation, die belegt, dass sie greifen.
Artikel 4 abgeschwächt – aber nicht weg
Art. 4 verpflichtete Anbieter und Betreiber bisher, ein „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz" ihres Personals sicherzustellen. Das war eine Ergebnispflicht. Der Omnibus macht daraus eine Bemühenspflicht: Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, um KI-Kompetenz beim Personal zu fördern. Kommission und Mitgliedstaaten erhalten im Gegenzug eine stärkere Förderrolle.
Juristisch ist das eine spürbare Entlastung: Ein Nachweis individueller Kompetenz je Mitarbeiter ist nicht mehr erforderlich. Praktisch ändert sich für ein gut aufgestelltes Unternehmen wenig. Denn wenn eine Marktüberwachungsbehörde oder ein Auditor fragt, welche Maßnahmen ergriffen wurden, ist ein dokumentiertes Schulungs- und Awareness-Programm nach wie vor die einfachste, billigste und belastbarste Antwort. Ein Teilnahmenachweis ist ein Dokument; „wir fördern das kulturell" ist keines.
Die Empfehlung ist deshalb eindeutig: Laufende Qualifizierungsprogramme nicht stoppen. Wer bereits Schulungsreihen aufgesetzt hat, sollte sie fortführen und lediglich die interne Begründung anpassen – von „gesetzlich vorgeschrieben" zu „einfachster Nachweis der Fördermaßnahme".
Die 16 Monate richtig nutzen
Die verbreitete Reaktion auf den Omnibus war, Compliance-Projekte auf Eis zu legen. Das ist aus zwei Gründen falsch. Erstens ist der Aufschub kein geschenktes Jahr, sondern die Korrektur einer unrealistischen Frist – die Arbeit bleibt dieselbe. Zweitens sind fast alle Anforderungen des Hochrisikoteils in Wahrheit Infrastrukturthemen, die Vorlaufzeit brauchen und nicht in einem Compliance-Sprint entstehen.
Zuerst: Inventar und Rollenklärung
Der erste Schritt kostet kein Budget und ist trotzdem der wichtigste: Ein vollständiges KI-Inventar. Welche Systeme mit KI-Anteil sind im Einsatz – inklusive der Funktionen, die still in Bestandssoftware nachgerüstet wurden? Für jedes System ist die Rolle zu klären: Sind wir Anbieter oder Betreiber? Diese Unterscheidung entscheidet über den gesamten Pflichtenkatalog. Wer ein zugekauftes System unter eigenem Namen weitervertreibt oder wesentlich verändert, wird zum Anbieter – mit ungleich höheren Pflichten.
Dann: die drei Infrastrukturbaustellen
- Logging. Hochrisikosysteme müssen Ereignisse über ihre Lebensdauer automatisch protokollieren. Das ist kein Dokumentationsthema, sondern eine Architekturentscheidung. Wer Logs erst 2027 einführt, hat 2027 keine Historie. LLMOps-Werkzeuge, die Prompts, Kontexte, Modellversionen und Ausgaben revisionssicher speichern, gehören jetzt in den Stack.
- Datenqualität. Trainings-, Validierungs- und Testdaten müssen relevant, repräsentativ und möglichst fehlerfrei sein. Interessant: Art. 10 Abs. 5 wurde erweitert – die Verarbeitung besonderer Datenkategorien zur Bias-Erkennung ist jetzt für alle KI-Systeme zulässig, nicht nur für Hochrisikosysteme. Das erleichtert seriöse Fairness-Tests erheblich.
- Menschliche Aufsicht. Human-in-the-Loop ist nur dann wirksam, wenn die aufsichtführende Person die Ausgabe auch beurteilen kann. Das erfordert Oberflächen, die Unsicherheit, Quellen und Alternativen anzeigen – nicht nur einen Freigabeknopf. Solche Interfaces baut man nicht in vier Wochen.
Erleichterung für den Mittelstand: Small Mid-Caps
Eine der wenig beachteten, aber praktisch wertvollsten Änderungen: Die vereinfachten Compliance-Regelungen, die bisher nur KMU offenstanden, wurden auf sogenannte Small Mid-Caps ausgeweitet – Unternehmen bis 750 Beschäftigte und bis 150 Mio. EUR Umsatz. Vorgesehen sind vereinfachte technische Dokumentation, verhältnismäßige Anforderungen an das Qualitätsmanagementsystem, reduzierte Bußgeldobergrenzen und vorrangiger Zugang zu Reallaboren. Damit fällt ein sehr großer Teil des deutschen Mittelstands in ein erleichtertes Regime – vorausgesetzt, man kennt und nutzt es.
Und: die Migrationsfrage ohne Zeitdruck klären
Der wohl größte strategische Wert der 16 Monate liegt darin, dass Infrastrukturentscheidungen jetzt in Ruhe getroffen werden können. Wer Nachvollziehbarkeit, vollständiges Logging, Datenhoheit und Auditierbarkeit braucht, kommt an der Frage nicht vorbei, wo die Modelle laufen. Eine Migration in On-Premise-Infrastruktur – eigener Server, eigene Modelle, eigene Protokolle – ist unter Zeitdruck ein riskantes Projekt und über achtzehn Monate ein normales. Genau dieses Zeitfenster ist jetzt da.
Eine strukturierte Bestandsaufnahme liefert unsere EU-AI-Act-Checkliste; die vollständige Fristen- und Pflichtenübersicht finden Sie auf der Themenseite EU AI Act 2026.
Quellen & Primärbelege
Alle Zahlen, Fristen und Produktangaben in diesem Beitrag wurden vor der Veröffentlichung gegen die folgenden Primaerquellen geprüft.
- Europäische Kommission – Digital Strategy ai omnibus enters force
- gibsondunn.com eu ai act omnibus agreement postponed high risk deadlines and other key changes
- orrick.com EU AI Act Update Digital Omnibus Finalizes 8 Compliance Changes
- lewissilkin.com the digital omnibus on ai enters into force today 102nedo
- morganlewis.com eu approves delays and other amendments to certain eu ai act obligations what bu
- spicyadvisory.com digital omnibus ai act 2026 what changed
- loyensloeff.com eu ai act key amendments adopted under digital omnibus package
- paulweiss.com next stop on the digital omnibus ai act reforms and new commission guidance
- europarl.europa.eu file digital omnibus on ai
- whitecase.com eu agrees digital omnibus deal simplify ai rules
Häufig gestellte Fragen zum Digital Omnibus
Ist der EU AI Act jetzt verschoben?
Nur teilweise. Verschoben wurden die Hochrisikopflichten aus Annex III auf den 2. Dezember 2027 und die Annex-I-Produktintegration auf den 2. August 2028. Transparenzpflichten, Verbote und Sanktionen gelten seit dem 2. August 2026.
Was muss ein Mittelständler jetzt sofort tun?
Prüfen, ob Artikel 50 greift – also ob KI-Interaktionen offengelegt und KI-Ausgaben gekennzeichnet werden müssen. Danach ein KI-Inventar aufbauen und die Rollen Anbieter beziehungsweise Betreiber pro System klären.
Gilt die Verschiebung auch für Systeme, die wir schon einsetzen?
Ja, die neuen Hochrisikofristen gelten allgemein. Achtung bei Artikel 50 Absatz 2: Für Bestandssysteme endet die Schonfrist für die maschinenlesbare Markierung bereits am 2. Dezember 2026.
Was passiert mit der KI-Kompetenzpflicht aus Artikel 4?
Sie wurde zu einer Förderpflicht abgeschwächt. Praktisch bleibt der Nachweis von Schulungen die einfachste Form, in einer Prüfung Kompetenz zu belegen – laufende Programme sollten Sie deshalb fortführen.
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