Durchsetzung läuft: Was passiert, wenn ab jetzt jemand Ihr KI-System meldet
Am 2. August 2026 hat die EU-Kommission den Start der Durchsetzung verkündet und dazu ein Beschwerdetool, ein Whistleblower-Tool und einen Kanal für nachgelagerte GPAI-Anbieter freigeschaltet. Seit demselben Tag kann jede Person Beschwerde bei der nationalen Marktüberwachungsbehörde einlegen – in Deutschland bei der Bundesnetzagentur. Dieser Artikel beschreibt den Verfahrensablauf und die Unterlagen, die Sie dann brauchen.
Seit dem 2. August 2026 setzt die EU-Kommission den AI Act aktiv durch (Pressemitteilung IP/26/1714). Es gibt drei Meldewege: das AI-Act-Beschwerdetool für natürliche und juristische Personen, das Whistleblower-Tool (seit 24. November 2025, seit dem 2. August 2026 mit Repressalienschutz) und die nationale Marktüberwachung.
Das AI Office kann nach Art. 91 Dokumentation von GPAI-Anbietern anfordern und nach Art. 92 eigene Modell-Evaluierungen durchführen.
Fünf Jahre lang war der EU AI Act für die meisten mittelständischen Unternehmen ein Thema für Präsentationsfolien: Fristen, Risikoklassen, irgendwann. Am 2. August 2026 hat sich das geändert. Die EU-Kommission hat mit der Pressemitteilung IP/26/1714 den Beginn der Durchsetzung bekanntgegeben – ab diesem Datum setzen das AI Office und die nationalen Behörden die Regeln tatsächlich durch, und zeitgleich gelten die Transparenzpflichten nach Artikel 50: Chatbots müssen sich als KI zu erkennen geben, KI-generierte oder veränderte Inhalte müssen gekennzeichnet und maschinenlesbar markiert werden.
Der praktisch wichtigste Teil dieser Nachricht steht nicht im Verordnungstext, sondern auf einer Webseite: Die Kommission hat unter dem Titel „The enforcement framework of the AI Act" drei Meldewege gebündelt, über die Beschwerden eingehen können. Und in Deutschland nimmt die Bundesnetzagentur seit dem 29. Juli 2026 Beschwerden über Verstöße gegen die KI-Verordnung entgegen. Die Frage ist damit nicht mehr, ob Ihr KI-Einsatz jemals überprüft wird, sondern wie schnell Sie im Fall der Fälle vorlegen können, was verlangt wird.
Was am 2. August 2026 freigeschaltet wurde
Die Kommission hat drei getrennte Kanäle in einem Durchsetzungsrahmen zusammengefasst. Sie unterscheiden sich in der Person des Melders und im Gegenstand der Meldung:
1. AI Act Complaint Tool
Über das allgemeine Beschwerdetool können natürliche und juristische Personen mutmaßliche Verstöße von Anbietern melden, die der Aufsicht des AI Office unterliegen. Es gibt keine Betroffenheitsschwelle wie bei einer Datenschutzbeschwerde – ein Wettbewerber, ein Journalist, ein Verbandsvertreter oder ein verärgerter Kunde kann melden. Das ist der entscheidende Unterschied zur bisherigen Praxis: Die Eintrittshürde für eine Untersuchung liegt bei null.
2. AI Act Whistleblower Tool
Das Whistleblower-Tool richtet sich an Personen, die beruflich mit Anbietern von GPAI-Modellen oder KI-Systemen verbunden sind. Meldungen sind anonym möglich, in jeder EU-Amtssprache, mit Dokumenten-Upload und Statusverfolgung. Wichtig für die zeitliche Einordnung – und hier kursieren falsche Angaben: Das Tool ging bereits am 24. November 2025 live. Neu ist ab dem 2. August 2026 nicht das Werkzeug, sondern der Repressalienschutz: Erst seit diesem Datum erstreckt sich der Schutz nach der EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 auf Meldungen zu AI-Act-Verstößen. Praktisch bedeutet das: Ein Mitarbeiter, der intern erfolglos auf ein ungekennzeichnetes KI-Bewerbungsscreening hinweist, kann seit August mit Kündigungsschutz nach außen melden.
3. Beschwerdekanal für Downstream-Anbieter
Der dritte Kanal ist ein Spezialfall mit hoher praktischer Relevanz für alle, die fremde Modelle integrieren: Wer ein GPAI-Modell eines Dritten in das eigene Produkt einbaut, kann Beschwerden zu den Anbieterpflichten nach Artikel 53 bis 55 einreichen – etwa wenn die technische Dokumentation zum Modell unvollständig ist, die Trainingsdaten-Zusammenfassung fehlt oder Informationen zur Integration nicht bereitgestellt werden. Das ist ein Hebel, den Sie als Kunde eines Modellanbieters haben, nicht nur ein Risiko.
Was am 2. August 2026 nicht begonnen hat: Die Hochrisiko-Pflichten. Nach der Verschiebung durch den Digital-/AI-Omnibus gelten die Regeln für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III erst ab dem 2. Dezember 2027, für Hochrisiko-KI in regulierten Produkten ab dem 2. August 2028. Am 2. Dezember 2026 greifen zunächst die neuen Verbote für KI-generiertes nicht einvernehmliches sexualisiertes Material (NCII) und CSAM. Wer Ihnen erzählt, seit August 2026 gelte die volle Hochrisiko-Konformitätsbewertung, verkauft Ihnen Panik.
Wer in Deutschland zuständig ist
Deutschland hat die nationale Aufsichtsstruktur erst kurz vor Toresschluss geregelt. Das Gesetz zur Marktüberwachung und Innovationsförderung von Künstlicher Intelligenz (KI-MIG) wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 29. Juli 2026 in Kraft – vier Tage vor dem Durchsetzungsstart auf EU-Ebene.
Die Bundesnetzagentur übernimmt darin gleich vier Rollen: zentrale Marktüberwachungsbehörde, nationale Anlauf- und Beschwerdestelle, notifizierende Behörde sowie Koordinierungs- und Kompetenzzentrum. Seit dem 29. Juli 2026 nimmt sie Beschwerden über Verstöße gegen die KI-Verordnung entgegen; der Beschwerdeweg läuft online über www.bundesnetzagentur.de/ki. Die Behörde prüft eingehende Meldungen und leitet sie an die jeweils zuständige Stelle weiter. Flankierend betreibt sie einen KI-Service-Desk und richtet ein KI-Reallabor (regulatory sandbox) ein – letzteres ist für Mittelständler interessant, die neue Anwendungen unter Aufsicht erproben wollen, statt sie im Graubereich zu betreiben.
Für besonders sensible Hochrisiko-Bereiche – biometrische Identifizierung, Strafverfolgung, Migration, demokratische Prozesse – besteht bei der BNetzA eine unabhängige KI-Marktüberwachungskammer. BNetzA-Präsident Klaus Müller hat als Zielsetzung formuliert, sowohl Anwendungssicherheit zu gewährleisten als auch Innovation am Standort Deutschland zu fördern; auf EU-Ebene betonte Exekutiv-Vizepräsidentin Henna Virkkunen, der AI Act gebe Innovatoren Rechtssicherheit und schütze zugleich das öffentliche Interesse.
Sektorale Aufsichten bleiben daneben zuständig
Die BNetzA ist nicht die einzige Adresse. Wer sie für die alleinige Anlaufstelle hält, unterschätzt die Zahl der möglichen Verfahren:
- BaFin – für KI-Systeme im Zusammenhang mit regulierten Finanzdienstleistungen beaufsichtigter Unternehmen.
- Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder – für alle datenschutzrechtlichen Aspekte. Eine Beschwerde kann problemlos parallel bei BNetzA und Landesdatenschutzbehörde landen.
- Landesbehörden – für den KI-Einsatz öffentlicher Stellen der Länder.
- Landesmedienanstalten – für Mediendiensteanbieter, mit Rücksicht auf den Schutz der Redaktionsfreiheit.
Für Sie heißt das: Ein einziger Vorgang – etwa ein KI-gestütztes Scoring in der Kreditvergabe – kann drei Behörden gleichzeitig beschäftigen, die jeweils eigene Auskunftsersuchen mit eigenen Fristen stellen. Ohne einen zentral gepflegten Unterlagensatz beantworten Sie dreimal dasselbe mit unterschiedlichen Zahlen. Genau das erzeugt Folgeprobleme.
Die Befugnisse nach Artikel 91 bis 93
Auf EU-Ebene arbeitet das AI Office mit drei gestaffelten Befugnissen. Wichtig für die Einordnung – und wir kommen im Self-Hosting-Abschnitt darauf zurück: Diese Artikel adressieren ausschließlich Anbieter von GPAI-Modellen, nicht jedes Unternehmen, das KI einsetzt.
Artikel 91 – Anforderung von Dokumentation und Informationen
Die Kommission beziehungsweise das AI Office kann von GPAI-Anbietern die Dokumentation nach Artikel 53 und 55 sowie weitere Informationen zur Konformitätsbewertung anfordern. Vorgeschaltet ist regelmäßig ein „strukturierter Dialog". Das formale Auskunftsverlangen muss Rechtsgrundlage, Zweck, die konkret angeforderte Information, die Frist und die Sanktionen für unrichtige oder irreführende Angaben nennen – wer ein solches Schreiben erhält, sollte zuerst diese fünf Punkte markieren, denn sie definieren exakt den Umfang der Antwortpflicht. Auch das wissenschaftliche Panel kann begründete Anfragen auslösen.
Artikel 92 – Durchführung von Evaluierungen
Reichen die Informationen aus Artikel 91 nicht aus oder weist das wissenschaftliche Panel auf ein systemisches Risiko hin, kann das AI Office eine eigene Evaluierung des Modells durchführen. Dafür kann es Zugang zum Modell verlangen – ausdrücklich „über APIs oder weitere geeignete technische Mittel und Werkzeuge, einschließlich Quellcode". Unabhängige Sachverständige aus dem wissenschaftlichen Panel können die Evaluierung durchführen. Die Details regelt die Kommission per Durchführungsrechtsakt im Prüfverfahren nach Artikel 98 Absatz 2.
Artikel 93 – Verlangen von Maßnahmen
Die schärfste Stufe. Die Kommission kann verlangen, dass der Anbieter (a) geeignete Maßnahmen zur Erfüllung der Pflichten aus Artikel 53 und 54 ergreift, (b) Risikominderungsmaßnahmen umsetzt, wenn die Evaluierung nach Artikel 92 ernsthafte und begründete Bedenken wegen eines systemischen Risikos auf Unionsebene ergeben hat, und (c) die Bereitstellung auf dem Markt beschränkt, das Modell zurücknimmt oder zurückruft. Bietet der Anbieter im strukturierten Dialog Verpflichtungszusagen an, kann die Kommission diese per Beschluss für bindend erklären und das Verfahren beenden – ein Mechanismus, den man aus dem Kartellrecht kennt und der in der Praxis der wahrscheinlichste Ausgang ist. Feste gesetzliche Fristen nennt Artikel 93 nicht; die Frist setzt die Kommission im Einzelfall.
Wie ein Verfahren praktisch abläuft
Aus Sicht eines betroffenen Unternehmens sieht der Ablauf typischerweise so aus:
- Eingang. Eine Meldung landet über eines der drei Tools beim AI Office oder über das Online-Formular bei der BNetzA. Sie erfahren davon zunächst nichts.
- Vorprüfung und Zuleitung. Die Behörde prüft Plausibilität und Zuständigkeit und leitet an die zuständige Stelle weiter – bei der BNetzA ausdrücklich vorgesehen. Hier fällt die Vorentscheidung, ob es ein Verfahren gibt.
- Strukturierter Dialog oder Auskunftsersuchen. Auf EU-Ebene steht der informelle Dialog vor dem formalen Verlangen nach Artikel 91. National erhalten Sie ein Auskunftsersuchen mit gesetzter Frist.
- Antwort und Nachweisführung. Jetzt zählt, ob die verlangten Unterlagen existieren – nicht, ob sie sich mit Aufwand rekonstruieren ließen. Eine Frist von zwei bis vier Wochen ist realistisch; sie reicht nicht, um ein Logging-Konzept erst zu bauen.
- Maßnahmen oder Verpflichtungszusagen. Führt die Prüfung zu Beanstandungen, folgt ein Verlangen nach Artikel 93 – oder Sie bieten Zusagen an, die verbindlich erklärt werden.
- Sanktionsverfahren. Vor einer Geldbuße nach Artikel 101 muss die Kommission dem Anbieter ihre vorläufigen Feststellungen mitteilen und rechtliches Gehör gewähren. Der EuGH hat volle Nachprüfungsbefugnis und kann die Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Mitwirkung ist keine Kür
Der teuerste Fehler in diesem Ablauf ist nicht die Sache selbst, sondern das Verhalten im Verfahren. Artikel 101 Absatz 1 erfasst ausdrücklich als eigenständige Bußgeldtatbestände: (b) das Nichtbefolgen eines Auskunfts- oder Dokumentenverlangens nach Artikel 91 sowie unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben, (c) das Nichtbefolgen einer nach Artikel 93 verlangten Maßnahme und (d) die Verweigerung des Modellzugangs für eine Evaluierung nach Artikel 92.
Präzise formuliert: Das Gesetz spricht von „failure to comply" und von unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben. Eine bloße „Verzögerung" ist kein eigener Tatbestand – aber der Fristablauf löst die Nichtbefolgung aus, und eine hastig zusammengestellte, lückenhafte Antwort ist rechtlich riskanter als eine begründete Fristverlängerungsbitte. Wer unter Zeitdruck Zahlen schätzt, produziert genau den Tatbestand, den er vermeiden wollte.
Praxisbeispiel: Auskunftsersuchen an einen Personaldienstleister
Ein Dienstleister mit 180 Mitarbeitern setzt seit 2025 ein KI-gestütztes Vorauswahl-Tool für Bewerbungen ein – eingekauft als SaaS, integriert ins Bewerbermanagement. Im Herbst meldet eine abgelehnte Bewerberin über das Beschwerdetool, sie sei nicht darüber informiert worden, dass eine KI ihre Unterlagen vorsortiert. Die Behörde fragt an: Welches System, welcher Anbieter, welche Modellversion, welche Hinweise erhalten Bewerber, wie ist die menschliche Letztentscheidung dokumentiert? Der Dienstleister kann Anbieter und Vertrag nennen. Er kann nicht nennen, welche Modellversion im fraglichen Zeitraum lief, ob zwischenzeitlich ein Update erfolgte und welche Bewerbungen das System wie bewertet hat – diese Protokolle liegen beim US-Anbieter. Vier Wochen Frist gehen für die Beschaffung über den Vendor-Support drauf, ohne dass die Kernfrage beantwortet wird. Der eigentliche Verstoß – der fehlende Transparenzhinweis – wäre in zwei Stunden behebbar gewesen; die Nachweislücke ist das eigentliche Problem.
Der Bußgeldrahmen
Die Zahlen kursieren in der Beratungsliteratur oft ungenau. Entscheidend sind drei Punkte, die fast immer weggelassen werden: die Zuordnung zur richtigen Norm, der Zusatz „je nachdem, welcher Betrag höher ist", und die Sonderregel für KMU.
| Norm | Verstoß | Rahmen | Wer verhängt |
|---|---|---|---|
| Art. 99 Abs. 3 | Verbotene Praktiken nach Art. 5 | 35 Mio. € oder 7 % | Nationale Behörde |
| Art. 99 Abs. 4 | Sonstige Pflichtverstöße, u. a. Transparenz nach Art. 50 | 15 Mio. € oder 3 % | Nationale Behörde |
| Art. 99 Abs. 5 | Unrichtige/irreführende Angaben gegenüber notifizierten Stellen oder Behörden | 7,5 Mio. € oder 1 % | Nationale Behörde |
| Art. 101 | GPAI-Modellanbieter, inkl. Mitwirkungsverweigerung nach Art. 91–93 | 15 Mio. € oder 3 % | EU-Kommission direkt |
Die Prozentwerte beziehen sich jeweils auf den weltweiten Jahresumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres. Maßgeblich ist der höhere der beiden Beträge – für ein Unternehmen mit 80 Mio. Euro Umsatz sind 3 % also 2,4 Mio. Euro, gedeckelt wird jedoch nicht dort, sondern der absolute Betrag von 15 Mio. Euro greift als der höhere Wert. Für KMU und Start-ups kehrt sich die Regel um: Hier gilt jeweils der niedrigere der beiden Werte. Diese Umkehrung ist der wichtigste Satz für den Mittelstand im gesamten Sanktionsteil und fehlt in fast jeder Kurzzusammenfassung.
Beschwerdefähig sind seit dem 2. August 2026 vor allem Verstöße gegen Artikel 5 (verbotene Praktiken) und Artikel 50 (Transparenz) sowie die GPAI-Pflichten nach Artikel 53 bis 55 – das sind die Normen, deren Durchsetzung mit diesem Datum scharf gestellt wurde. Eine belastbare Beschwerdestatistik existiert naturgemäß noch nicht; wer Ihnen heute Fallzahlen nennt, extrapoliert.
Ein Jahr Schonfrist ist abgelaufen
Zur zeitlichen Einordnung: Die verbotenen Praktiken nach Artikel 5 und die KI-Kompetenzpflicht nach Artikel 4 gelten bereits seit dem 2. Februar 2025. Die GPAI-Pflichten nach Artikel 53 und 55 gelten seit dem 2. August 2025 – die Durchsetzungs- und Bußgeldbefugnisse der Kommission dafür aber erst ab dem 2. August 2026. Faktisch gab es also ein Jahr Schonfrist, das jetzt vorbei ist. GPAI-Modelle, die vor dem 2. August 2025 in Verkehr gebracht wurden, müssen bis zum 2. August 2027 konform sein.
Nicht unerwähnt bleiben sollte die Kritik an diesem Zeitplan: Der Verband eco monierte, wesentliche Leitlinien seien erst 13 Tage vor Wirksamwerden der Pflichten vorgelegt worden, und notwendige technische Normen fehlten weiterhin. Auf der anderen Seite haben über 180 Organisationen den Code of Practice zur Transparenz KI-generierter Inhalte unterzeichnet, der die Kennzeichnungspflichten nach Artikel 50 operationalisiert – wer sich daran orientiert, hat einen belastbaren Auslegungsanker.
Auditfähig werden – die Unterlagenliste
Die folgende Liste ist eine Handlungsempfehlung aus der Projektpraxis, keine gesetzliche Checkliste und keine Garantie für ein bestimmtes Prüfungsergebnis. Sie beschreibt, was Unternehmen erfahrungsgemäß binnen weniger Tage zusammenstellen können müssen, wenn ein Auskunftsersuchen eingeht. Wer diese sechs Punkte hat, antwortet in Tagen statt in Wochen.
| Unterlage | Konkret | Aufwand initial |
|---|---|---|
| KI-Inventar | Jedes System mit Zweck, Fachbereich, Verantwortlichem – inkl. Schatten-IT | 2–5 PT |
| Rollenklärung | Je System: Anbieter oder Betreiber? Schriftlich begründet | 1–2 PT |
| Modell- & Promptstand | Modellversionen mit Zeitachse, Systemprompt-Historie versioniert | 3–8 PT |
| Logs | Prompt-/Output-Logs, Zugriffsprotokolle, Aufbewahrungsfrist definiert | 5–10 PT |
| Risiko & Tests | Risikoanalyse je System, Testberichte, Guardrail-Konfiguration | 4–8 PT |
| Schulungsnachweis | KI-Kompetenz nach Art. 4: Teilnehmerlisten, Inhalte, Datum | 1–2 PT |
Rollenklärung zuerst
Der wichtigste und am häufigsten übersprungene Schritt ist die Rollenklärung. Anbieter (Provider) und Betreiber (Deployer) haben grundverschiedene Pflichten. Ein Unternehmen, das ein Open-Weight-Modell wie Llama, Mistral oder Qwen unverändert on-premise betreibt, ist in aller Regel Betreiber. Es wird erst dann selbst zum Anbieter, wenn es das Modell so wesentlich verändert, dass eine neue Verantwortlichkeit entsteht – die Grenze verläuft nicht bei einem angepassten Systemprompt oder einem vorgeschalteten Retrieval-Index, wohl aber potenziell bei tiefgreifendem Weitertraining unter eigenem Namen. Halten Sie diese Einschätzung je System schriftlich fest, mit Datum und Begründung. Genau danach wird gefragt, und eine nachträglich formulierte Begründung wirkt in jedem Verfahren schwächer als eine, die vor dem Vorfall dokumentiert wurde.
Was Betreiber unmittelbar trifft
Betreiber fallen nicht unter Artikel 91 bis 93. Sie trifft aber unmittelbar Artikel 50 – Offenlegung bei Chatbots, Kennzeichnung von Deepfakes, Hinweispflicht bei Emotionserkennung – sowie die KI-Kompetenzpflicht nach Artikel 4. Und genau diese beiden Normen sind seit August die häufigsten Angriffspunkte für Beschwerden, weil ihre Verletzung von außen sichtbar ist: Jeder Website-Besucher sieht, ob ein Chat-Widget sich als KI zu erkennen gibt. Ein Human-in-the-Loop-Prozess für Entscheidungen mit Außenwirkung und sauber konfigurierte Guardrails sind hier nicht Kür, sondern der praktische Nachweis, dass Sie das System kontrollieren.
Warum Self-Hosting die Nachweisführung vereinfacht
Eine Klarstellung vorweg, weil hier viel Unsinn verbreitet wird: Wenn Sie ein Open-Weight-Modell im eigenen Rechenzentrum betreiben, müssen Sie dem AI Office nicht nach Artikel 92 Modellzugang gewähren und werden nicht nach Artikel 101 mit 15 Mio. Euro belangt. Diese Normen richten sich an GPAI-Modellanbieter – an OpenAI, Google, Meta, Mistral, nicht an den Maschinenbauer aus Oberfranken, der Llama auf zwei GPUs laufen lässt.
Der reale Vorteil von Self-Hosting liegt woanders, und er ist unspektakulärer, aber im Verfahren entscheidend: Die Nachweise liegen bei Ihnen. Wenn die Bundesnetzagentur wissen will, welche Modellversion am 14. September um 11:20 Uhr eine bestimmte Antwort erzeugt hat, welcher Systemprompt aktiv war und wer sie abgerufen hat, ist das bei eigener Infrastruktur eine Datenbankabfrage. Bei einem Cloud-Dienst ist es ein Ticket beim Support des Anbieters, dessen Rechtsabteilung entscheidet, was Sie bekommen und wann – und deren Logaufbewahrung womöglich bei 30 Tagen endet.
Drei Punkte machen den Unterschied konkret:
- Vollständige Telemetrie im eigenen Haus. Prompt- und Output-Logs, Modellversionsstände, Zugriffsprotokolle und Änderungen an Systemprompts liegen in Ihren Systemen, mit Ihrer Aufbewahrungsfrist. Sauberes LLMOps mit versionierten Deployments und einer Model Card je produktivem Modell liefert die Antwort auf Artikel-91-Fragen als Nebenprodukt des Betriebs.
- Keine Abhängigkeit von einem fremden Fristenregime. Ein Auskunftsersuchen mit vier Wochen Frist verträgt keinen dreiwöchigen Vendor-Support-Loop über zwei Zeitzonen hinweg. Wer selbst hostet, verhandelt seine Frist nicht mit zwei Parteien gleichzeitig.
- Reproduzierbarkeit statt Momentaufnahme. Ein eingefrorenes Modellgewicht plus versionierter Systemprompt lässt sich nachstellen. Ein Cloud-Modell, dessen Anbieter still ein Update ausgerollt hat, lässt sich nicht rekonstruieren – Sie können nicht beweisen, was Ihr System vor drei Monaten getan hat.
Auditfähigkeit by Design: Der Unterschied zwischen einem beherrschbaren und einem teuren Verfahren liegt selten in der Rechtslage, sondern in der Frage, ob die verlangten Nachweise im Moment der Anfrage bereits existieren. Self-Hosting erzeugt sie als Nebenprodukt des Betriebs. Bei Cloud-Diensten müssen sie aktiv angefordert werden – von jemandem, der Ihnen nichts schuldet außer dem, was im Vertrag steht.
Praktisch heißt das nicht, dass jedes KI-Vorhaben on-premise laufen muss. Es heißt, dass Sie für jedes System vorab wissen sollten, wer im Ernstfall die Logs hat und wie schnell er sie herausgibt. Diese Frage gehört in die Beschaffung, nicht in die Krisensitzung. Bei unseren Projekten zur Agent-Governance ist sie regelmäßig der Punkt, an dem sich die Architekturentscheidung dreht.
Die drei Dinge für nächste Woche
- Ansprechpartner benennen. Eine Person, die Auskunftsersuchen entgegennimmt, den Fristenlauf überwacht und weiß, wo die Unterlagen liegen. Ohne diese Benennung verliert man die erste Woche mit der Frage, wer zuständig ist.
- Inventar erstellen. Eine Tabelle mit jedem produktiven KI-System, Zweck, Rolle (Anbieter/Betreiber), Verantwortlichem und Speicherort der Nachweise. Schatten-IT ausdrücklich mitaufnehmen – der Copilot, den die Buchhaltung selbst abonniert hat, gehört dazu.
- Artikel 50 prüfen. Gehen alle nach außen sichtbaren KI-Berührungspunkte als KI zu erkennen? Chat-Widgets, automatische Antwortmails, generierte Bilder auf der Website. Das ist die niedrigste Hürde und der häufigste Beschwerdeanlass.
Wer diese drei Schritte gegangen ist, hat die Reaktionszeit im Ernstfall von Wochen auf Tage gedrückt – und das ist im Verfahren mehr wert als jedes Compliance-Zertifikat. Einen strukturierten Einstieg in den Gesamtrahmen bietet unsere Übersicht zum EU AI Act 2026.
Quellen & Primärbelege
Alle Zahlen, Fristen und Produktangaben in diesem Beitrag wurden vor der Veröffentlichung gegen die folgenden Primaerquellen geprüft.
- Europäische Kommission – Digital Strategy enforcement ai act
- Europäische Kommission – Digital Strategy commission starts enforcing ai act rules and new transparency requirements 2 aug
- Europäische Kommission ip 26 1714
- Europäische Kommission – Digital Strategy ai act whistleblower tool
- Europäische Kommission – Digital Strategy commission launches whistleblower tool ai act
- AI Act Explorer
- AI Act Explorer
- AI Act Explorer
- AI Act Explorer
- AI Act Explorer 101
- ai-act-service-desk.ec.europa.eu article 101
- helpnetsecurity.com eu ai act enforcement ai models
Häufig gestellte Fragen zur AI-Act-Durchsetzung
Wer kann eine Beschwerde gegen unser KI-System einlegen?
Grundsätzlich jede Person. Seit dem 2. August 2026 stehen ein allgemeines Beschwerdetool, ein Whistleblower-Tool für Beschäftigte und ein eigener Kanal für nachgelagerte Anbieter von GPAI-Modellen bereit.
Welche Unterlagen muss ich kurzfristig vorlegen können?
Ein KI-Inventar mit Rollenklärung, die technische Dokumentation, eingesetzte Modellversionen samt Systemprompt-Historie, Protokolle über Nutzung und Zugriffe sowie Nachweise über Risikominderung und Schulungen.
Was passiert, wenn wir nicht rechtzeitig antworten?
Die Verweigerung oder Verzögerung der Mitwirkung ist selbst bußgeldbewehrt. Benennen Sie deshalb vorab einen internen Ansprechpartner und legen Sie fest, wo die relevanten Unterlagen liegen.
Wie hoch können Bußgelder ausfallen?
Für GPAI-Verstöße bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes oder 15 Millionen Euro, bei verbotenen Praktiken nach Artikel 5 bis zu 7 Prozent beziehungsweise 35 Millionen Euro.
In wenigen Tagen auskunftsfähig werden
Wir erstellen mit Ihnen KI-Inventar, Rollenklärung und Nachweisstruktur – damit ein Auskunftsersuchen der Bundesnetzagentur keine Krisensitzung auslöst.